Wie investiert man in eine Fabrik in der Türkei? Wenn Sie in Fabriken in der Türkei investieren möchten, müssen Sie sich zunächst für einen Sektor entscheiden. Die Branche, die Region und die Dynamik des Sektors sind wichtige Faktoren für die Gründung einer Fabrik in der Türkei. Wenn Sie in Fabriken in der Türkei investieren möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten: In welchem Sektor möchten Sie tätig sein? Wollen Sie eine Fabrik neu bauen oder eine bestehende übernehmen? Welcher Standort ist wichtig? Wie hoch ist der Kapitalbedarf? Wie leicht ist der Zugang zu Arbeitskräften? Sie sollten Machbarkeitsstudien erstellen lassen, die all diese Faktoren berücksichtigen.
Welche Arten von Fabrikinvestitionen sind in der Türkei möglich? In der Türkei konzentrieren sich die führenden Fabrikinvestitionen auf Sektoren wie Eisen und Stahl, Textilien, Energie, Automobilherstellung und Ersatzteilproduktion, Herstellung von Haushaltsgeräten und weißen Waren sowie Möbelherstellung; Fabriken sind in fast allen Bereichen angesiedelt und werden dort produziert.
Ist die Investition in eine Fabrik in der Türkei vorteilhaft? Zweifellos machen steigende Wechselkurse, die geografische Lage und die Verkehrsinfrastruktur der Türkei sowie ihr Streben nach einem globalen Machtgleichgewicht das Land zu einem attraktiven Investitionsstandort. Das diplomatische Gleichgewicht der Türkei mit globalen Mächten wie Russland, den USA, der Ukraine, arabischen Ländern, Indien, Pakistan und China ermöglicht eine reibungslose Zusammenarbeit mit vielen Ländern weltweit. Darüber hinaus machen die geografische Lage, die Vorteile im See-, Luft- und Landverkehr, die Nähe zu Energieressourcen und die qualifizierten Arbeitskräfte die Türkei zu einem attraktiven Produktionsstandort.
Wie werden Fabrikinvestitionen mit ausländischem Kapital in der Türkei getätigt? Was besagt das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen? Ausländische Investitionen sind in der Türkei möglich. Hierfür stehen verschiedene staatliche Förderprogramme zur Verfügung. Die Investitionsmöglichkeiten ausländischer Investoren in der Türkei sind durch das Gesetz Nr. 4876 gewährleistet.
Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen
ARTIKEL 1
Ziel dieses Gesetzes ist die Regelung der Grundsätze zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen, zum Schutz der Rechte ausländischer Investoren, zur Einhaltung internationaler Standards bei der Definition von Investitionen und Investoren, zur Umwandlung des Genehmigungs- und Zulassungssystems in ein Informationssystem für die Durchführung ausländischer Direktinvestitionen sowie zur Steigerung ausländischer Direktinvestitionen durch festgelegte Maßnahmen. Dieses Gesetz legt die Behandlung ausländischer Direktinvestitionen fest.
ARTIKEL 2
In diesem Gesetz;
a) Ausländischer Investor: Ein Investor, der ausländische Direktinvestitionen in der Türkei tätigt.
1) Natürliche Personen, die Staatsangehörige ausländischer Staaten sind, und türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland,
2) Juristische Personen, die nach den Gesetzen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen gegründet wurden,
b) Direkte ausländische Investitionen: Durch einen ausländischen Investor,
1) Aus dem Ausland mitgebrachte Gegenstände;
- Bargeldkapital in Form von konvertierbarer Währung, die von der Zentralbank der Republik Türkei gehandelt wird,
- Unternehmenswertpapiere (ausgenommen Staatsanleihen),
- Maschinen und Ausrüstungen,
- Gewerbliche und geistige Eigentumsrechte,
2) Aus inländischer Produktion;
- Gewinne, Erträge, Geldforderungen oder andere mit Investitionen verbundene Rechte mit finanziellem Wert, die zur Reinvestition verwendet werden.
- Rechte im Zusammenhang mit der Erforschung und Gewinnung von Bodenschätzen,
Durch wirtschaftliche Vermögenswerte wie diese;
i) Gründung eines neuen Unternehmens oder Eröffnung einer Niederlassung,
ii) Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen durch den Erwerb von Aktien außerhalb von Börsen oder durch den Erwerb von Aktien von Börsen, die eine Beteiligung von mindestens 10 % oder den gleichen Prozentsatz an Stimmrechten ermöglichen,
c) Untersekretariat: Bezieht sich auf das Untersekretariat des Finanzministeriums.
Grundsätze bezüglich ausländischer Direktinvestitionen
ARTIKEL 32
a) Investitionsfreiheit und Inländerbehandlung
Sofern in internationalen Abkommen und Sondergesetzen nichts anderes bestimmt ist;
1. Ausländische Direktinvestitionen in der Türkei sind zulässig.
2. Ausländische Investoren werden den inländischen Investoren gleichgestellt.
b) Enteignung und Verstaatlichung
Nach geltendem Recht dürfen ausländische Direktinvestitionen nur dann enteignet oder verstaatlicht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und eine Entschädigung gezahlt wird.
c) Überweisungen
Nettogewinne, Dividenden, Umsätze, Liquidations- und Entschädigungszahlungen, die aus den Aktivitäten und Transaktionen ausländischer Investoren in der Türkei entstehen, sowie Beträge, die im Gegenzug für Lizenz-, Management- und ähnliche Vereinbarungen zu zahlen sind, und Kapital- und Zinszahlungen für ausländische Darlehen können frei über Banken oder private Finanzinstitute ins Ausland transferiert werden.
d) Erwerb von unbeweglichem Vermögen
Ausländische Investoren können Immobilien oder beschränkte dingliche Rechte in Gebieten erwerben, die türkischen Staatsbürgern zum Erwerb offenstehen, und zwar über Unternehmen, die sie in der Türkei gegründet haben oder an denen sie beteiligt sind.
Kündigungsklausel: E. 2003/71 K. 2008/79 11.03.2008 t. AyM K.
e) Beilegung von Streitigkeiten
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Investitionsverträgen und Investitionsstreitigkeiten aus Konzessionsverträgen über öffentliche Dienstleistungen und Verträgen zwischen ausländischen Investoren und der Verwaltung können neben den zuständigen und autorisierten Gerichten auch nationale oder internationale Schiedsverfahren oder andere Streitbeilegungsmethoden in Anspruch genommen werden, sofern die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Parteien zustimmen.
f) Bewertung des nicht zahlungswirksamen Kapitals
Die Bewertung von Vermögenswerten, die nicht in bar vorliegen, erfolgt gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuches. Werden Wertpapiere ausländischer Unternehmen als Anlageinstrumente verwendet, so dienen die Bewertungen der nach dem Recht des Ursprungslandes zur Wertermittlung befugten Behörden, von den Gerichten des Ursprungslandes bestellten Sachverständigen oder von internationalen Bewertungsorganisationen als Grundlage.
g) Beschäftigung von ausländischem Personal
Ausländische Staatsangehörige, die in Unternehmen, Zweigstellen und Einrichtungen, die gemäß diesem Gesetz gegründet wurden, beschäftigt werden sollen, erhalten vom Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit eine Arbeitserlaubnis.
Aufgehoben: Artikel 27 des Gesetzes Nr. 6735 vom 28.07.2016.
Gemäß Artikel 23 des Gesetzes Nr. 4817 über Arbeitsgenehmigungen für Ausländer vom 27. Februar 2003 wird die gemeinsam vom Untersekretariat des Finanzministeriums und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit auszuarbeitende Verordnung festlegen, welche ausländischen Kapitalgesellschaften und -organisationen in diesen Anwendungsbereich fallen, die Definition von Schlüsselpersonal, dem Genehmigungen gemäß der genannten Verordnung erteilt werden sollen, sowie weitere spezifische Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Arbeitsgenehmigungen.
Aufgehoben: Artikel 27 des Gesetzes Nr. 6735 vom 28.07.2016.
Die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 4817 finden auf das in diesem Anwendungsbereich zu beschäftigende Personal keine Anwendung. Die Umstände, unter denen Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 4817 auf das zu beschäftigende ausländische Schlüsselpersonal Anwendung findet, werden in der noch zu erstellenden Verordnung festgelegt.
Aufgehoben: Artikel 27 des Gesetzes Nr. 6735 vom 28.07.2016.
h) Verbindungsbüros
Das Untersekretariat ist befugt, Unternehmen, die nach den Gesetzen ausländischer Staaten gegründet wurden, die Erlaubnis zur Eröffnung von Verbindungsbüros in der Türkei zu erteilen, vorausgesetzt, dass diese Unternehmen in der Türkei keine kommerziellen Aktivitäten ausüben.
Politikgestaltung und Informationsanfrage
ARTIKEL 4
Das Untersekretariat ist befugt, den allgemeinen Rahmen der Politik für ausländische Direktinvestitionen unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans und der jährlichen Programmziele, der allgemeinen Wirtschaftslage des Landes, globaler Investitionstrends sowie der Stellungnahmen relevanter öffentlicher Institutionen und Organisationen und berufsständischer Organisationen des Privatsektors festzulegen und sich an den diesbezüglichen Aktivitäten anderer Organisationen zu beteiligen. Änderungen bestehender Gesetze und neue Gesetzesentwürfe im Bereich ausländischer Direktinvestitionen bedürfen der Zustimmung des Untersekretariats.
Das Untersekretariat ist befugt, statistische Informationen über Investitionen von allen Arten öffentlicher Institutionen und Organisationen sowie von Berufsverbänden des privaten Sektors anzufordern, um ein Informationssystem über ausländische Direktinvestitionen aufzubauen und weiterzuentwickeln.
Ausländische Investoren sind verpflichtet, dem Untersekretariat statistische Informationen über ihre Investitionen gemäß den in einer vom Untersekretariat zu erlassenden Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen zu melden. Diese Informationen dürfen ausschließlich zu statistischen Zwecken als Beweismittel verwendet werden.
Verschiedene Bestimmungen
ARTIKEL 5
a) Bestehende ausländische Kapitalgesellschaften
Gesellschaften, die gemäß Gesetz Nr. 6224 vom 18. Januar 1954 gegründet wurden, unterliegen diesem Gesetz, unbeschadet ihrer erworbenen Rechte.
b) Verordnung
Die Grundsätze für die Durchführung dieses Gesetzes werden durch eine Verordnung geregelt, die vom Untersekretariat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Gesetzes auszuarbeiten ist.
c) Aufgehobene Bestimmungen
Das Gesetz Nr. 6224 zur Förderung ausländischer Investitionen vom 18. Januar 1954 wurde aufgehoben. Bezugnahmen auf das Gesetz Nr. 6224 in Rechtsvorschriften beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
d) Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Hinzufügung von Bestimmungen zu diesem Gesetz oder durch Änderung dieses Gesetzes geregelt.
ÜBERGANGSATZARTIKEL 1
Bis die zur Umsetzung dieses Gesetzes vorzubereitenden Verordnungen in Kraft treten, bleiben die Bestimmungen bestehender Dekrete, Rundschreiben und Verordnungen, die diesem Gesetz nicht widersprechen, weiterhin anwendbar.
Gewalt
ARTIKEL 6
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Führungskraft
ARTIKEL 7
Der Ministerrat setzt die Bestimmungen dieses Gesetzes um.
Wie kann man in der Türkei in ein Joint Venture für eine Fabrik investieren? In der Türkei können ausländische Investoren mit türkischen Unternehmen Partnerschaften eingehen, um sich an bestehenden Unternehmen oder Organisationen zu beteiligen, oder sie können gemeinsam ein neues Unternehmen gründen.
Welches Kapital wird für Fabrikinvestitionen in der Türkei benötigt? Je nach Größe und Branche des Projekts in der Türkei beginnen die durchschnittlichen Fabrikinvestitionen bei 1 Million Euro.
Wie kann man Partner in Fabriken in der Türkei werden? Ein bereits in der Türkei ansässiges Werk kann durch eine Anteilsübertragung einen ausländischen Partner erwerben.
Gibt es in der Türkei Industrieunternehmen/Fabriken, die zum Verkauf stehen? In der Türkei stehen Fabriken in nahezu allen Branchen zum Verkauf. Für ausländische Investoren, die eine Investition in diese Fabriken erwägen, ist die Erstellung einer detaillierten Machbarkeitsstudie der wichtigste erste Schritt.
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